Gesetzlicher Rahmen:
§ 10 JGG oder in selteneren Fällen § 47 JGG
Ziele der Leistung und gesetzlicher Auftrag:
Das Hauptziel ist, die Weisungen und Auflagen im Sinne des SGB VIII sozialpädagogisch umzusetzen. Im Rahmen der Zielsetzung des Jugendhilferechts im SGB VIII sowie des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) geht es nicht vorrangig darum, junge Menschen zu bestrafen. Vielmehr soll aus Anlass einer Straftat altersgemäß und zukunftsorientiert reagiert werden, um der Wiederholung von Straftaten vorzubeugen. Die Erteilung von Weisungen soll dazu beitragen, die mit dem Delikt des jungen Menschen möglicherweise in Zusammenhang stehenden Probleme aufzuarbeiten und eine problemorientierte Hilfe für gefährdete junge Menschen anzubieten.
Zielgruppe:
Betreuungsweisungen werden ausgesprochen für straffällig gewordene Jugendliche (14 bis einschließlich 17 Jahre zum Zeitpunkt der Straftat) und junge Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre zum Zeitpunkt der Straftat), die entweder aufgrund erkennbarer Schwierigkeiten und Erziehungsdefizite straffällig geworden sind oder bei denen sich wegen der Schwere oder Häufigkeit des Deliktes Defizite und Konflikte vermuten lassen.
Leistung:
Umfang der Leistung:
Bearbeitung von Anfragen:
Anfragen werden von der Jugenhilfe der Brücke Rendsburg- Eckernförde e.V. entgegengenommen.
Die/der durchführende Mitarbeiter*in verpflichtet sich, innerhalb von einer Woche nach Auftragserteilung geeignetes Personal bereit zu stellen und ein verbindliches Beziehungsangebot zu formulieren.
Stefan Silge
Tel.: 0173_20 970 71
E-Mail: stefan.silge@bruecke.org